Satzung des gemeinnützigen Vereins Sauerländer Jungs

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Sauerländer Jungs“.

(2) Er hat seinen Sitz in Lüdenscheid.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und des Katastrophen- und Zivilschutzes

gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 12 der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei Naturkatastrophen und durch humanitäre Hilfe in Krisengebieten, sowie die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und Europa. Der Verein organisiert durch seine Mitglieder und durch Sach- und Geldspenden Hilfslieferungen von dringend benötigten Sachen, wie z.B. Medikamente, Decken, Zelte, Schlafsäcke, Nahrung, Trinkwasser, Baby-Nahrung, Kleidung, Kinderspielzeug, Stromerzeuger, Wasseraufbereitungsanlagen in Gebiete, in denen durch Naturkatastrophen oder Krisen die öffentliche und private Versorgung zusammengebrochen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen.

(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 2), Ausschluss (Abs. 3), Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.

(3) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.


§ 8 Organe des Vereins und Vergütung

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EstG für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Straßenadresse oder Emailadresse gerichtet ist.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

c) die Entlastung des Vorstands, und Entscheidungen über

e) die Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,

f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des ermäßigten Jahresbeitrags,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,

i) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,

l) die Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.


§ 12 Vorstand

(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind

1. der Vorsitzende,

2. der stellvertretende Vorsitzende,

3. der Schatzmeister,

4. der Schriftführer und

5. erster Beisitzer.

6. zweiter Beisitzer

7. dritter Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schatzmeister vertreten. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der jeweilige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Austritt als Vereinsmitglied, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.


§ 13 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für

a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

b) die Erstellung eines Jahresberichts,

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,

d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder.


§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.

(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 15 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 17 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an „Die Arche Lüdenscheid e.V (VR Iserlohn 21328), mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 18 Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung, die am 05.04.2022 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn in Kraft.


Lüdenscheid, den 05.04.2022